| Heilpraktikerinnen in Stahnsdorf | |||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Berufsstand des Heilpraktikers | |
|
|
|
|
Aus gegebenem Anlass halten wir es für erforderlich, den Berufsstand des Heilpraktikers zu erläutern. Deutlich hervorzuheben ist, dass an die Sorgfaltspflicht des Heilpraktikers die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie an die des Arztes. In der Ausübung der Heilkunde unterliegt der Heilpraktiker jedoch einigen Beschränkungen, die gesetzlich geregelt sind. Das wichtigste Gesetz für den Heilpraktiker ist das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 und die dazugehörende „Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ |
![]() |
|
Auszug aus dem Heilpraktikergesetz (HPG) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung § 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde ... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. Erste Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz § 2 Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen (durch Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses) g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die nicht aufgeführten Buchstaben sind entweder aufgehoben, außer Kraft, unwirksam oder gestrichen. Die Überprüfung der Kenntnisse ist länderspezifisch geregelt, erfolgt jedoch immer in zwei Schritten (Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung vor dem Amtsarzt) beim jeweiligen zuständigen Gesundheitsamt. Zu den überprüften Kenntnissen gehören: - Berufs- und Gesetzeskunde einschl. der rechtlichen Grenzen für Heilpraktiker, - Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, - Allgemeine Krankheitslehre, insbesondere Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz- und Kreislaufkrankheiten und der degenerativen Krankheiten, - Notfallmedizin, - Hygiene, Desinfektion und Sterilisation, - Injektionstechnik. Die Ausbildungskonzepte der Heilpraktikerschulen sind unterschiedlich. Manche Schulen bieten nur das reine prüfungsrelevante Wissen an, da der Heilpraktiker-Anwärter noch nicht unbedingt weiß, welcher Therapieform er sich zuwenden wird. Die entsprechenden Therapieausbildungen sind dann separat zu absolvieren. Andere Schulen vermitteln ein komplettes „Paket“ mit Grundlagen, Therapien (z. B. Homöopathie, Kinesiologie, TCM, Osteopathie usw.) und teilweise sogar praxisbezogenem Lernen. Jede von uns hat die Prüfung zum Heilpraktiker vor dem jeweils zuständigen Amtsarzt abgelegt (siehe die einzelnen Vitae). Die für diesen Bezirk zuständige Aufsichtsbehörde ist das Gesundheitsamt des Landkreises Potsdam in Belzig, an die sich jeder im Bedarfsfalle wenden kann. Ein rechtlich verbindliches Standesrecht besitzt die Heilpraktikerschaft seit 1945 nicht mehr. Die ursprünglich verbindliche Berufsordnung (BOH) wurde mit entsprechenden Anpassungen an das neue Selbstverständnis im Jahre 1992 von den sechs großen Heilpraktikerverbänden gleichlautend als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen. Dieser Berufsordnung fühlen wir uns alle verpflichtet. |